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Veröffentlicht am 26.09.2014

Kostenübernahme durch Krankenkasse und/oder Zusatzversicherung

Die Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie müssen - wie Leistungen vom Heilpraktiker - von der Zusatzversicherung übernommen werden.

Zur Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen gibt es inzwischen eine Rechtssprechung:
Gegenüber der von einem Versicherten beklagten Signal-Iduna-Versicherung stellte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil am 21. Juni 2011 (Az: 405 C 1913/11) folgendes klar:

"HP(Psych) sind berechtigt abzurechnen, da sie zur Berufsgruppe der Heilpraktiker gehören. Wenn der Versicherungsvertrag also HP(Psych) nicht ausdrücklich ausschließt, muss die Versicherung leisten."

Weiterhin gilt für NLP: Bis vor einigen Jahren galt NLP als noch nicht ausreichend wissenschaftlich fundiert. Das hat sich entscheidend geändert, es gibt mittlerweile viele Effektivitätsstudien. Die Europäische Gesellschaft für Psychotherapie (EAP) hat mit ihren strengen Auflagen an die Gütekriterien von Psychotherapie die Neurolinguistische Psychotherapie (NLPt) wegen der guten wissenschaftlichen Ergebnisse in ihre Liste der wissenschaftlich anerkannten und empfehlenswerten Psychotherapien aufgenommen. Dieses ist ein weiteres Kriterium zur Übernahme von Kosten. 

 

Kostenübernahme durch Krankenkasse

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, in den nächsten zwei bis drei Monaten einen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen, dass sie die Kosten für die Therapie übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dazu muss der Therapeut die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben – was bei mir als Heilpraktikerin für Psychotherapie erfüllt ist. Zusätzlich habe ich die Qualifikation als NLP Trainerin.

 

Weisen Sie die Nichtverfügbarkeit eines kassenzugelassenen Therapeuten nach, indem Sie sich Namen und Adressen der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten (die Ihnen keinen Termin anbieten können) mit Datum notieren. Reichen Sie die Liste zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff: "Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V" bei Ihrer Krankenkasse ein. Der § 13 II SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war."

 

Stellen Sie den Antrag auf Kostenerstattung rechtzeitig, denn die Kosten werden erst ab Bewilligungsdatum übernommen. Bis zur Kostenübernahme müssten Sie Sitzungen selbst bezahlen. Aus eigener Tasche bezahlte Therapiekosten können Sie jedoch steuerlich geltend machen. Sie werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 13 II SGB V).